Der
Bedarf für medizinische Leistungen hat in den letzten Jahren stark
zugenommen. Dies ist einerseits bedingt durch Fortschritte in der
Medizin, die ständige Entwicklung neuer Diagnose- und
Behandlungsmethoden und andererseits durch die Alterung der Bevölkerung,
die zwangsläufig zu einem erhöhten Versorgungsbedarf führt.
Die zur Verfügung stehenden Mittel der Gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch in den letzten Jahren kaum gestiegen. Daraus folgt, dass Untersuchungen und Behandlungen, die medizinisch sinnvoll, aber nicht unbedingt erforderlich sind, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr bezahlt werden.
Als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung
erhalten Sie nach wie vor alle notwendigen ärztlichen Leistungen im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Diese Leistungen müssen
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Darüber hinaus gibt es wünschenswerte
und nützliche medizinische Leistungen, die aber nicht zum
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehören.
Diese Wunschleistungen dürfen von Ihrem Arzt nicht über die Chipkarte erbracht und abgerechnet werden. Das heißt, ihr Arzt darf diese Leistungen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbringen. Er muss Ihnen diese Leistungen, wenn Sie sie wünschen, als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnen. Anfang 1998 wurde der Öffentlichkeit eine Liste von ärztlichen Leistungen vorgestellt, die nicht zum Angebot der gesetzlichen Krankenkassen gehören.