Onlinefortbildung: Präanalytik, Transport- und Verpackungsvorschriften

15. Sep 2022

Am 14.09.2022 fand die letzte Fortbildungsveranstaltung aus der Reihe Präanalytik, Transport- und Verpackungsvorschriften für dieses Jahr im virtuellen Seminarraum statt.

Positives Feedback gab es nicht nur seitens der Teilnehmer:innen, auch das Referententeam freute sich über rege Beteiligung und Fragen innerhalb des Chats.

Präanalytik

Im ersten Teil der Fortbildung vermittelte Frau Dr. med. Ulrike Lemberg, leitende Laborfachärztin in unserem Haus, sehr praxisnah die Themenbereiche


Laboranforderung, Probenidentifikation, Probenqualität und bedeutende Einflussfaktoren. Im Austausch mit den Teilnehmer:innen konnten folgende Fragen erläutert werden:

Worauf sollte man Patient:innen vor einem Termin zur Blutentnahme hinweisen?

Vor der Durchführung der Blutentnahme sollten Patient:innen auf den Genuss von Kaffee und Nikotin verzichten, da einige Laborwerte dadurch beeinflusst werden. Bereits der Konsum einer Zigarette führt innerhalb einer Stunde zur Erhöhung der Granulozyten um bis zu 40 % sowie des CEA (Carcinoembryonales Antigen) um bis zu 60 %. Übermäßiger Kaffeekonsum kann einen Anstieg des Cortisols um bis zu 40 % bewirken.

Woran orientiert sich die Angabe des Geschlechts bei Patient:innen, die sich in einer Geschlechtsumwandlungsphase während der Hormontherapie befinden?

In diesem Fall ist das biologische Geschlecht der Patient:innen für die Befundung der Laborwerte entscheidend. Zusätzlich sollte der Vermerk „Transpatient:innen unter Hormontherapie“ auf dem Überweisungsschein dokumentiert werden.

Wie voll sollte das Probenröhrchen für Stuhluntersuchungen sein? Bis zur oberen maximalen Markierung?

Für Untersuchungen aus dem Stuhl reicht eine haselnussgroße Probe (ein gut gehäufter Probenlöffel) aus.

Wie lange können Blutröhrchen nach ihrem Ablaufdatum noch für die Blutentnahme verwendet werden?

Prinzipiell sollten abgelaufene Blutentnahmeröhrchen nicht mehr verwendet werden, da das Vacuum nachlässt und die jeweiligen Zusätze (bspw. EDTA, Citrat oder Natrium-Fluorid) ihre Wirkung verlieren.

Transport- und Verpackungsvorschriften für Patientenproben

Im zweiten Teil sensibilisierte Herr Jens Biebricher, Geschäftsführer und Gefahrgutbeauftragter des Laborfahrdienstes Global Flash, als erfahrener Experte der Transport- und Logistikbranche die Teilnehmer:innen für die vorgeschriebene Verpackung und den Transport von Humanproben.

Aus der langjährigen Erfahrung als Gefahrgutbeauftragter erklärte Herr Biebricher die komplexen Gesetzesinhalte sehr anschaulich anhand von Beispielen aus dem Praxisalltag.

Wichtige Statements


Vor dem Gesetz gelten biologische Patientenproben als Gefahrgut / gefährliche Güter.

Auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (deutsche und europäische Gesetzgebung) sind alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, entsprechend zu schulen.

Laut Gesetzgeber sind dies im Fall der Abholung von Patientenproben:

  • der Auftraggeber → das Labor
  • der Versender → die Praxis
  • der Beförderer → der Kurierfahrer
  • der Fahrzeughalter → das Kurierdienstunternehmen
  • der Empfänger → das Labor (z. B. Probenannahme)

Während des Vortrages wurde immer wieder deutlich, dass besonders bei Hausbesuchen zu beachten ist, ob eine Beförderung von Gefahrgut vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Probenmaterial (bspw. Blut- / Urinproben oder Abstrichmaterial) entnommen und zurück in die Praxisräume transportiert wird.  

In diesen Fällen ist die Gefahrgutschulung gesetzlich vorgeschrieben!

Redaktion: Labor Dr. Riegel

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