01. Sep 2023
Die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen für Versicherte der Freie(n) Arzt- und Medizinkasse (FAMK) wird ab dem 1. Oktober 2023 geändert. Dies führt auch zu einer Änderung bei der Laborbeauftragung.
Ab dem
01. Oktober 2023 ändert sich die Abrechnung ambulanter ärztlicher
und zahnärztlicher Leistungen bei Versicherten der Freie(n) Arzt- und
Medizinkasse (FAMK). Davon sind auch die Anspruchsberechtigten der Freien
Heilfürsorge betroffen. Eine Änderung der Anforderungen von
Laboruntersuchungen ist damit ebenfalls verbunden.
Bis zum 30. September erhalten alle FAMK-Versicherten die sogenannte „Card für Privatversicherte“, die ab dem 1. Oktober 2023 die bisherige FAMK-Krankenversichertenkarte ablösen wird. Die Abrechnung des Arztbesuches erfolgt somit zukünftig nicht mehr über das Abrechnungssystem der Krankenkassen. Die Versicherten der FAMK sind somit Privatpatienten in der Arztpraxis.
Was bedeutet das für die Beauftragung und Abrechnung von Laboruntersuchungen?
Bis einschließlich 30. September 2023 werden erbrachte Leistungen wie bisher mit der FAMK-Krankenversichertenkarte oder im Ersatzverfahren durch Angabe der Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie der hessenspezifischen Gebührenordnungspositionen im Rahmen der regulären Quartalsabrechnung über die KVH abgerechnet.
Die Beauftragung von Laborleistungen ist damit bis einschließlich 30. September 2023 wie bei GKV-Versicherten in Form einer Überweisung mittels Muster 10 möglich.
Ab dem 1. Oktober 2023 gelten die Versicherten der FAMK als Privatpatienten. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Laborbeauftragung ausschließlich per Privatanforderung.
Arztpraxen sollten die Änderung ab dem 1. Oktober 2023 beachten, um einen reibungslosen Übergang bei der Weiterversorgung der FAMK-Versicherten zu gewährleisten.